Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Wann gelten diese AGB?

1.1 Allgemein:

Wir, die Fa. BO Veranstaltungstechnik, Inhaber Benedikt Oberle, Großostheimerstraße 106, 63811 Stockstadt am Main (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Leistungen 

ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Geltung auch für künftige Aufträge:

Diese AGB gelten, wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, auch für Ihre künftigen Aufträge an uns, soweit wir dort nichts anderes vereinbaren. Insoweit gelten diese AGB dann als 

Rahmenvereinbarung.

1.3 Ihre AGB:

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 

§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?

2.1 Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme?

Ein „Angebot“ von uns gilt nur dann als formal juristisch verbindliches Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir es auch ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnen. 

Ansonsten ist Ihre Erklärung, unser „Angebot“, unseren Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, formal das juristisch verbindliche Angebot für den Vertragsschluss.

2.2 Bis wann muss das Angebot angenommen werden?

Sie sind an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. wir haben 4 Wochen Zeit, Ihr Angebot 

anzunehmen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt also verbindlich zustande, wenn wir

dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.

2.3 Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister:

Unsere Angestellten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag 

hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.

§ 3 Vertragsgegenstand

3.1 Allgemeines:

Sie sind der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

3.2 Ersetzung von Leistungen:

Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für Sie zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

3.3 Einsatz von Nach- und Subunternehmern:

Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.

3.4 Vorbehalt der Verfügbarkeit:

Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht. 

Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

3.5 Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen:

Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig. 

Daher wird vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.

Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.

3.6 Verzögerungen durch Sie:

Verzögerungen, die sich aufgrund von Ihnen nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, haben wir nicht zu vertreten. 

Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen haben wir ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit Ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn wir Sie auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen haben. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.

3.7 Informationspflicht:

Sie müssen uns alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1 Nettopreise:

Preisangaben sind, wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise für Verbraucher werden als Bruttopreise ausgewiesen.

4.2 Währung und Währungsschwankungen:

Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. 

Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.

Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.

4.3 Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte:

Sämtliche in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet haben. Notwendige, und von uns nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten. 

Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.

4.4 Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:

Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Kosten folgende Positionen nicht enthalten:

a. Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2 Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die 

Entfernungsangabe von Google Maps).

b. Notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit 

Einzelzimmerbelegung).

c. Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht) bzw. bei mehrtägigen Aufenthalten Vollverpflegung (Frühstück, 

Mittag- und Abendessen), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres 

Geschäftssitzes erfolgt.

d. Wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach 

Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung 

dadurch entstehender

Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis.

e. Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland.

f. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch.

g. Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch.

h. Bewachung.

i. Lagerkosten.

j. Kosten für Müllbeseitigung.

k. Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen.

l. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.

m. Kosten für Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialabgaben und Lizenzen.

n. Landesspezifische Abgaben und Steuern.

Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.

4.5 Handling Fee bei „Vermittlung“:

Wir sind berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme berechnen, wenn wir für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt sind, und diese den Vertrag direkt mit Ihnen schließen. 

4.6 Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht:

Wir sind berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne 

Verrechnung einbehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für Sie bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat. 

§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.

4.7 Zusätzliche Leistungen:

Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig ist für den Auftrag, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist. Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten.

4.8 Kosten von Dritten:

Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in unserer Vergütung bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, sind Sie verpflichtet, für den Fall, dass wir zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten müssen, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an uns oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für alle aus einem 

Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haften wir nicht, wenn wir Sie vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen haben. Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit uns diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten. 

4.9 Nachträgliche Preisänderungen:

Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch 

Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen 

Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

4.10 Vorauszahlungen:

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach 

Vertragsschluss zu zahlen. 

Die zweite Rate in Höhe von 40 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls sofort nach Vertragsschluss. 

Ist kein Veranstaltungs-/Reisedatum benannt oder vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme 2 Wochen nach Vertragsschluss zu zahlen, die zweite Rate 2 Monate nach Vertragsschluss.

Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. 

4.11 Teilleistungen:

Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

4.12 Rechnungsstellung:

Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der 

beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.

Rechnungen sind sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.

4.13 Verzug, Mahnung:

Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines 

höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Für jede Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.

4.14 Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug:

Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. 

Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.

Vor diesem Hintergrund sind wir zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.

Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete 

Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen 

netto ab mit dem Hinweis „Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast“. Sie sind dann als 

Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.

4.15 Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:

Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die nicht auf Höherer Gewalt beruhen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. 

Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben. 

Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.

Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.

Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.

§ 5 Verantwortliche Personen, Sprache, sichere Kommunikation

5.1 Benennung von Personen:

Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu 

empfangen.

Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils 

mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie dann nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.

5.2 Sprache:

Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch und englisch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).

Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch und englisch vereinbart.

Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen. 

„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können. 

5.3 Sichere Kommunikation:

Jeder kann vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen 

Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.

§ 6 Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Stellvertreter 

6.1 Wenn wir Generalunternehmer sind:

Soweit wir als Generalunternehmer auftreten und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen, sind wir außerhalb des Falles von Treu und 

Glauben (z.B. wenn Sie die Informationen unbedingt zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder 

Ansprüche benötigen) nicht verpflichtet, diese Namen, Vertragsverhältnisse oder 

Abrechnungen offenzulegen. 

In dem Fall einer Offenlegung ist Ihnen untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, etwaige künftige Aufträge direkt unserem Nachunternehmer zu erteilen. 

6.2 Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind:

Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler auftreten und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit Ihnen zustande kommen, stellen Sie uns kostenfrei auf Wunsch 

entsprechende Vollmachten aus. 

§ 7 Einsatz von Ihren Materialien, Rechten und Ihre Vorgaben 

7.1 Überlassung von Immobilien und Gegenständen:

Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Weisungen usw. 

vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht mehr die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder 

Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich uns die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und Sie erkennbar aufklärungsbedürftig sind, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand unseres Auftrages ist.

Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach 

Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. 

An uns gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien von Ihnen müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss unserer Leistungen wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir 

berechtigt, die Materialien auf Ihre Kosten fachgerecht zu entsorgen oder an Sie liefern zu lassen.

7.2 Überlassung von Rechten:

Soweit Sie uns Rechte (Musik, Logo, Foto, Texte usw.) überlassen, sind wir berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu berechtigt sind bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen.

Sie sind verpflichtet, uns von jeglichen Kosten und Ansprüchen auch nach Vertragsende 

freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die 

Inanspruchnahme nicht auf unserem Verschulden beruht.

§ 8 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit

8.1 Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger:

Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.

8.2 Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste:

Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten 

Dienstleister und Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nicht diese Personen zu einem 

rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben. 

Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

8.3 Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern und Gästen:

Wir sind nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse Ihrer 

Mitarbeiter und Gäste zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder wir nicht ausdrücklich zur Prüfung beauftragt sind.

Soweit wir für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind, können wir auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht eine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen unsere Mahnungen oder die unserer Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die 

Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu 

beeinträchtigen drohen. Ansprüche für Sie oder Dritte entstehen gegen uns nur, wenn wir den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt haben.

8.4 Arbeitssicherheit:

a. Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am 

Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am 

Veranstaltungsort tätig sind.

b. Sie setzen zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer, auch uns, 

einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, § 6 DGUV Vorschrift 1 

(ehemals BGV A1). Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen 

Rechte und Pflichten, wie dieser. Sie geben die Namen des Koordinators und seines 

Stellvertreters uns bekannt. Wir sind, wie jeder beteiligte Unternehmer, verpflichtet, 

dafür zu sorgen, dass der von uns eingesetzte Verantwortliche, den wir Ihnen auch 

benennen, bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des 

Koordinators und seines Vertreters hinreichend informiert ist.

c. Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass 

jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger 

Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten 

Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, von uns hierfür alle erforderlichen Unterlagen 

anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben: 

Vorgesehener Arbeitsbeginn, voraussichtliches Arbeitsende, Personalstärke, geplante 

Arbeitsweise, Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte). Wir haben auch die 

vorstehenden Angaben für unsere Subunternehmer zu erstatten.

d. Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die 

für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der 

Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen 

geführten Arbeitsgruppen übergeben.

e. Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des 

Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der 

beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu 

benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen 

werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind 

oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordinator unterrichtet die 

betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des 

Arbeitsablaufplanes.

f. Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftraggebern, deren 

Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des 

Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.

g. Die vorstehenden Bestimmungen entbinden Sie und uns nicht von der Verpflichtung 

zur Einhaltung der für die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.

§ 9 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte

9.1 Eigentum:

Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere 

Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns 

zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.

9.1 Schutz unserer Dokumente und Ideen:

Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als 

vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. 

Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

Diese Bestimmung gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus dieser Bestimmung Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig 

allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.

9.3 Ihre Nutzungsrechte:

a. Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die 

für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne 

Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. 

Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen 

Vergütungspflicht.

b. Wir sorgen im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag 

notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten 

Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen 

möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte 

verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos 

im Internet).

c. Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an 

uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht 

bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung 

bereits angemessen abgegolten ist.

d. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

§ 10 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz 

10.1 Allgemeines:

a. Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig 

absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.

b. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene 

Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur 

einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der 

Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und 

Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind. 

c. Unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, 

Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. gelten als Geheimnis im Sinne 

des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

d. Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne 

Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die 

Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten 

Rechte und Pflichten wahrt.

10.2 Weitergabe der Pflichten an Dritte:

Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen. 

10.3 Vorgehen nach Vertragsende:

Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für 

Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung 

unverzüglich vornehmen.

Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.

§ 11 Aufnahmerechte, Referenznennung

11.1 Aufnahmerechte:

Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu 

Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, in angemessenen Umfang Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.

11.2 Referenznennung:

Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz in angemessenen 

Umfang zu Werbezwecken zu nennen.

§ 12 Datenschutz

12.1 Ihre Beschäftigten: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:

Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner 

mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und 

Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen i

nformiert werden.

12.2 Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:

Soweit notwendig, werden Sie und wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende d

atenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen 

Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).

§ 13 Besondere Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen 

Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände vorübergehend überlassen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, gelten im Übrigen folgende Regelungen.

A. Allgemeines:

13.A.1 Untervermietung:

Eine Untervermietung oder Weitergabe gemieteter Sachen, die nicht 

vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann), ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen 

Zustimmung zulässig. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

13.A.2 Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende:

Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet, soweit wir nichts anderes vereinbaren.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der 

notwendigen Aussonderung des Materials in unserem Lager bzw. im Lager unseres Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen 

Überlassung an Sie. 

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das 

überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wird und uns das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht. 

13.A.3 Zustand der Sachen, Aufbau:

Die Miet-Gegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand 

überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.

Wir benennen auf Ihren Wunsch den erforderlichen Strombedarf oder 

sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellen.

13.A.4 Benutzung der Sachen:

Sie haben das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Sie verpflichten sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.

13.A.5 Bewachung der Sachen:

Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie 

haften ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für 

Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.

13.A.6 Versicherung:

Sie sind verpflichtet, den Mietgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der 

Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an Sie von der Vorlage eines Versicherungsnachweises abhängig zu machen.

Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

a. 2 Million Euro für Personenschäden,

b. 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung 

ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken 

muss, sowie

c. 250.000 Euro für Vermögensschäden.

13.A.7 Schadenersatz bei Beschädigung:

Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust müssen Sie uns 

– vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, 

nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden 

wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.

13.A.8 Abholung:

Soweit wir das Ihnen überlassene Equipment abholen und selbst nicht 

vertragsgemäß nutzen, stellen Sie sicher, dass bis dahin das Equipment 

sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Sie erstatten uns alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.

13.A.9 Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie:

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine 

Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist. 

13.A.10 Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung:

Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig 

verschwiegen haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu unserer Haftung in § 17.

B. Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

13.B.1 Allgemeines:

Die Lieferung, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin 

angegebene Postanschrift. 

Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

13.B.2 Genehmigungen und Abnahmen:

Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung 

ortsunabhängig notwendig sind, um unser Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb für Sie notwendig sind.

Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, unser Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. 

Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landesrecht), sind von Ihnen einzuholen und zu bezahlen.

Etwaige erforderliche Abnahmen haben Sie zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme tragen Sie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

13.B.3 Flächen: Ihre Haftung für die Boden-Belastbarkeit / Rettungswege:

a. Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und 

Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen 

für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und 

Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch 

ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.

b. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wir mit Fahrzeugen mit 

folgenden Maßen liefern können:

• 18,75 Meter Länge

• 2,60 Meter Breite

• 4,00 Meter Höhe

• 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast

c. Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und 

Entlademöglichkeiten müssen für mindestens 2 Fahrzeuge gegeben 

sein. Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum 

Auf-/Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport, 

Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen.

d. Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten 

werden wir Sie vorab informieren.

e. Sie müssen sicherstellen, dass die von uns genutzten Flächen und 

Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten 

werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal 

gewährleisten.

f. Sie müssen sicherstellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen 

von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, 

Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren 

Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt 

werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für 

unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.

13.B.4 Untergang der Sache, Verzögerungen:

Wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden. 

Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf 

Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.

13.B.5 Erfolg der Lieferung:

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine 

Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener 

Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren 

ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder 

ungesicherte Schräglagen).

Ist eine Abholung bzw. Rückgabe bei/zu uns vereinbart, gelten unsere 

Räumlichkeiten als vereinbart.

13.B.6 Teillieferungen:

Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:

a. auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich

zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), 

oder

b. aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) 

unabwendbar ist, oder

c. aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung 

unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung 

möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch 

rechtzeitig erfolgt, oder

d. im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.

Solche Teillieferungen sind von Ihnen ab- bzw. anzunehmen. 

Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von uns zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.

13.B.7 Prüfpflicht:

Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte 

Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die 

Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.

Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach 

Abbauende.

C. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten

13.C.1 Liefertermine:

Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde 

Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der 

Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

13.C.2 Zustellversuche:

Wir schulden, wenn überhaupt eine Lieferung geschuldet ist, einen 

Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. 

13.C.3 Lieferschwierigkeiten:

Solange wir (a) auf die Mitwirkung oder Informationen von Ihnen warten oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), 

behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete 

Umstände in unseren Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und 

Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Wir teilen Ihnen derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.

§ 14 Besondere Vereinbarungen bei Verkauf von Sachen (Eigentumsvorbehalt)

Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände verkaufen gelten im Übrigen folgende Regelungen.

14.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt 

bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen Forderungen 

gegen Sie aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel 

bis zu deren Einlösung) unser Eigentum.

14.2 Sie dürfen die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter 

der Bedingung veräußern, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns 

übergeht. Sie treten Ihre Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen 

Nebenrechten zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen Sie 

zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Sie sind zur Einziehung der an uns 

abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ihre Ermächtigung kann jedoch widerrufen werden, 

falls Sie mit Ihren Zahlungen an uns in Verzug geraten. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, 

in Ihrem Namen Ihren Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, uns 

zur Geltendmachung der Rechte gegen Ihre Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, 

insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

14.3 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder 

Sicherungsübereignung, sind Sie nicht berechtigt.

14.4 Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe 

Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, sind Sie auf Verlangen von uns 

verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware 

auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches 

sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung Ihren Betrieb bzw. 

Ihre Veranstaltung zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren sind wir 

berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu 

verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die 

Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

14.5 Übersteigt der Wert aller unserer Sicherungsrechte den Wert unserer Ansprüche gegen Sie um 

mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, darüber hinaus bestehende 

Sicherheiten freizugeben.

§ 15 Gewährleistung 

15.1 Abnahme:

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer 

Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern. 

15.2 Frist zur Mängelrüge:

Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt § 377 HGB 

entsprechend.

15.3 Mängelbeseitigung:

Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der 

Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen 

Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

15.4 Ihr Minderungsrecht:

Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu 

mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

15.5 Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?

Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung 

Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des 

Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

15.6 Änderung der Verjährungsfrist:

Wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt: Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.

Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:

a. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 

b. bei Personenschäden,

c. bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen 

Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),

d. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von 

Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür 

besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),

e. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.7 Sonstiges:

Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes 

übernommen haben.

§ 16 Ihre Haftung

16.1 Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden 

von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand sowie 

den von uns vertragsgemäß überlassenen Gegenständen und Räumen in Berührung kommen 

(z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, 

Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer 

Zugriffsmöglichkeit auf die Mietgegenstand verursacht haben und/oder unserem 

Verantwortungsbereich unterfallen.

16.2 Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre 

Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.

§ 17 Unsere Haftung 

17.1 Verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung:

Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

17.2 Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:

Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. 

Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

„Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des 

Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 2 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder 

vorsätzlicher Pflichtverletzung.

17.3 Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:

Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.

17.4 Gesetzlich zwingende Haftung:

Die Haftungsbeschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

17.5 Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.

17.6 Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher, wenn Sie Unternehmer 

(§ 14 BGB) sind:

Wenn wir einen Subunternehmer bzw. Nachunternehmer (im Folgenden nur noch: Subunternehmer) beauftragen und dieser Subunternehmer leistet mangelhaft oder verursacht einen Schaden, so haben wir im Falle einer Inanspruchnahme die Möglichkeit, uns auf unsere subsidiäre Haftung zu berufen. Diese Berufung muss unverzüglich nach Ankündigung einer Inanspruchnahme erfolgen und kann hiernach jederzeit zurückgenommen werden. Im Falle dieser Berufung haften wir nur subsidiär, und dieser Subunternehmer primär.

Das heißt im Einzelnen:

a. Ansprüche aus Pflichtverletzung des Subunternehmers müssen Sie primär 

gegen diesen direkt geltend machen. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, 

diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle uns 

gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an Sie 

abzutreten und Ihnen alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen 

Unterlagen und Informationen an Sie herauszugeben sowie eigene 

Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger 

Anschrift zu benennen.

b. Sie müssen zumindest ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz gegen den 

Subunternehmer führen. Sollten Sie dort unterliegen, können wir unter 

Vorstreckung der Kosten der weiteren Instanz(en) verlangen, dass Sie uns 

unverzüglich alle Schriftsätze und gerichtlichen Beschlüsse und Urteile 

aushändigen und auch weitere Instanzen durchgehen. Sollten Sie auch in 

diesen weiteren Instanzen unterliegen, erstatten wir die Gerichts- und 

notwendigen Anwaltskosten dieser weiteren Instanzen. 

c. Im Falle eines obsiegenden Urteils müssen Sie mindestens zwei 

Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Subunternehmer durchführen.

d. Nur wenn und soweit diese primäre Inanspruchnahme scheitert, haften

wir subsidiär.

e. Eine etwa von uns mit dem Subunternehmer vereinbarte 

Freistellungsvereinbarung o.Ä. hat keinen Einfluss auf unser Recht, uns auf die 

subsidiäre Haftung zu berufen.

Die subsidiäre Haftung gilt nicht bzw. nur auf Ihren Wunsch, wenn unser Subunternehmer seinen Gerichtsstand im EU-Ausland hat.

§ 18 Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse

18.1 Höhere Gewalt und andere Ereignisse im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:

a. Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die zu einer 

Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder 

einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin 

angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren 

Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet 

verlangen.

b. Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der 

zugrundeliegenden Veranstaltung für Sie unmöglich geworden sind, erschwert oder 

beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheint, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, 

gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß 

den zwischen uns vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Storno

pauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit wir 

nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählen und dieser höher als die 

Pauschale sein sollte.

c. Bei infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. 

Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die 

Durchführung der Veranstaltung zu den geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar 

ist und damit ein Fall des Absatz 1 vorliegt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der 

Vertragsgegenstand eine definierte Veranstaltungsgröße (Zeit, Ort, Teilnehmerzahlen, 

Umfang und Programm) vorsieht. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich um eine 

Verlegung des Termins zu bemühen.

18.2 Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung:

Wenn Sie bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:

a. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder 

nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt 

es sich um einen Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte 

dieses Zeitraums. 

Dies gilt also auch dann, Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben nachzuweisen, dass die Absage ausschließlich aus dem Grund der Möglichkeit der Höheren Gewalt erfolgt ist.

b. Stellt sich dann zu dem hier vereinbarten maßgeblichen Bewertungszeitpunkt 

heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren 

Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere 

Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornierung/Kündigung.

c. Ist ein Veranstaltungs-/Reisetermin nicht benannt oder vereinbart, ist der 

Termin maßgeblich, der für die Ablieferung des Werkes oder die Vollendung 

der Dienstleistung vereinbart ist. Erfolgen Ablieferung des Werkes bzw. 

Vollendung der Dienstleistung in mehreren Teilschritten bzw. ist der Endtermin 

nicht identisch mit dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende und wesentliche 

Teil der geschuldeten Leistung vereinbart ist, so gilt dieser Zeitpunkt.

d. In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger 

Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine 

dementsprechende Zahlung durch Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige 

andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht 

als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige 

darüberhinausgehende Ansprüche gegen Sie.

18.3 Höhere Gewalt u.a. im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer:

Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.

Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere 

Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.

18.4 Vorhersehbarkeit:

Sie und wir können uns auf Höhere Gewalt berufen auch dann, wenn wir in Ansehung eines bestehenden oder bevorstehenden Ereignisses den Vertrag geschlossen haben.

18.5 Weitere Rechtsfolgen:

a. Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, 

sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den 

eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch 

die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits 

Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht 

abzuwickeln und zu beenden.

b. Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt unsere Leistungen umfangreicher nutzen 

als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein 

urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen 

verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über 

die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang 

der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.

c. Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die 

Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher 

Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50 % dieser Kostenpositionen 

noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für 

den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.

d. Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der 

Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht 

eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.

§ 19 Nichtleistung eines Leistungsträgers

19.1 Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger:

Soweit außerhalb von Höherer Gewalt ein von uns zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. 

Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können, 

a. diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,

b. die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben, 

sowie

c. im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. 

vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder 

Beschäftigte notwendig ist oder war,

so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.

19.1 Bemühen um Ersatzleistungen:

Wir werden uns im Falle des Absatz 1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen. 

19.3 Rechtsfolgen:

Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:

a. Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (vgl. § 4 Absatz 15, „Risiko der 

Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts“), so haben wir einen 

Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.

b. Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch 

auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit wir weder fahrlässig noch 

schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag 

begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein 

Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt § 17 („Unsere Haftung“).

§ 20 Kündigung 

20.1 Kündigung aus wichtigem Grund durch uns:

Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:

a. Eine fällige Zahlung von Ihnen nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist, soweit 

unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des 

Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt.

b. Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines I

nsolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt.

c. Bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der 

Kapitalanteile bei Ihnen halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen 

und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt 

werden (Change of Control).

d. Sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und 

die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder 

Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag 

nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur 

durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten 

gewährleistet bleibt.

e. Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die 

Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel 

festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine 

Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet 

bleibt.

f. Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen 

unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, 

Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen.

g. Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der 

Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der 

Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von 

Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit.

h. Eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder 

Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei 

Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die 

sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt 

um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet 

ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist 

und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen 

Konditionen geschlossen hätten.

i. Anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder 

Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische 

Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei 

Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die 

mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der 

Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das 

friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken.

j. Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und 

dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können.

k. Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine 

termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. 

Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen 

von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, 

ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, 

Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich 

oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar.

l. Sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte 

außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu e

rhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht 

zumutbar ist. 

m. Eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung 

untersagt.

20.1 Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie:

Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen 

Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.

20.3 Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung:

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die 

Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.

20.4 Vergütungsanspruch nach einer Kündigung:

a. Kündigen wir aus wichtigem Grund, den Sie und wir nicht zu vertreten haben, gilt für 

unsere Vergütung und Kosten § 648 BGB entsprechend.

b. Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir einen Anspruch auf die Vergütung, 

die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.

20.5 Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:

Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.

20.6 Nutzung von Rechten nach Kündigung:

Soweit Sie nach Kündigung Rechte nutzen oder nutzen wollen, gilt § 18 Absatz 5 b.

§ 21 Stornierung durch Sie

21.1 Allgemeines:

Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt beruht (Stornierung), so ist dies grundsätzlich möglich; Sie müssen uns das aber unbedingt schriftlich und ausdrücklich mitteilen. 

In diesem Fall können wir angesichts der Tatsache, dass wir erfahrungsgemäß bei Absagen nicht immer Möglichkeiten haben, unsere Leistungen anderweitig zu nutzen bzw. Mitarbeiter anderweitig einzusetzen, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend 

machen, soweit wir mit Ihnen nichts Abweichendes vereinbaren.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Pauschalen ist der Eingang Ihrer 

Stornierung bei uns.

Auf die Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung bzw. Unterscheidung zwischen Stornierung und Höherer Gewalt wird auf den entsprechenden Absatz in der 

Höheren Gewalt-Klausel (§ 18 Absatz 2) verwiesen.

21.2 Unser Wahlrecht bei Stornierung:

Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann die nachstehenden Pauschalen.

Wählen wir die Pauschale, bleibt Ihnen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall müssen Sie dann nur diesen 

geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.

Wenn ein konkreter Veranstaltungs-/Reisetermin vereinbart ist:

a. Bei einer Stornierung bis 4 Wochen vor dem ersten Tag (ohne Aufbau und 

Anreise) der Veranstaltung/Reise 50 % der vereinbarten Vergütung,

b. Bei einer Vertragsaufhebung bis 2 Wochen vor dem ersten Tag (ohne Aufbau 

und Anreise) der Veranstaltung/Reise 70 % der vereinbarten Vergütung,

c. Bei einer Vertragsaufhebung bis 1 Woche vor dem ersten Tag (ohne Aufbau 

und Anreise) der Veranstaltung/Reise 90 % der vereinbarten Vergütung,

d. Bei einer Vertragsaufhebung bis 2 Tage vor dem ersten Tag (ohne Aufbau und 

Anreise) der Veranstaltung/Reise 98 % der vereinbarten Vergütung.

Wenn kein Veranstaltungs- oder Reisetermin vereinbart ist, sondern allenfalls ein 

Fertigstellungstermin oder ein Zeitraum:

e. Bei einer Stornierung ab 30 Tage nach Vertragsschluss 50 % der vereinbarten 

Vergütung,

f. Bei einer Vertragsaufhebung ab 60 Tage nach Vertragsschluss 70 % der 

vereinbarten Vergütung,

g. Bei einer Vertragsaufhebung ab 100 Tage nach Vertragsschluss 90 % der

vereinbarten Vergütung.

Wählen wir die konkrete Berechnung der Vergütung behalten wir unseren Anspruch auf die Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der 

Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.

In allen Fällen müssen Sie die Kosten von Dritten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, 

zubestelltes Catering usw.), die durch diese Dritten bei uns oder direkt bei Ihnen geltend 

gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in unser vereinbartes Honorar und in die 

Pauschalen eingepreist sind, wofür wir beweispflichtig sind.

Wir können das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass wir die Wahl „Pauschale“ ändern können in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.

Sie können vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Wir werden die Berechnung unverzüglich vornehmen, wir benötigen im Regelfall einen angemessenen Zeitraum von mindestens 4 Werktagen. Wir sind berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn wir nachweisen können, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Wir können unseren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.

21.3 Rücktritt für uns in der Zeit der kostenfreien Stornierung:

Haben wir für einen bestimmten Zeitraum zu Ihren Gunsten ein kostenfreies Storno-Recht vereinbart, so können auch wir binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potenzieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin auf Ihr Recht zum Storno nicht innerhalb von höchstens 10 Tagen verzichten.

21.4 Kein Aushandeln von Stornobedingungen mit Dritten:

Wir sind ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, mit Nachunternehmern oder 

Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern, soweit Sie uns nicht ausdrücklich dazu anweisen; in diesem Fall übernehmen Sie alle Risiken, die durch eine Verzögerung 

entstehen können.

21.5 Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:

Nach einer Stornierung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den 

Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen 

Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.

21.6 Weitere Rechtsfolgen:

a. Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, 

sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den 

eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch 

die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits 

Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht 

abzuwickeln und zu beenden.

b. Soweit Sie nach Kündigung Rechte nutzen oder nutzen wollen, gilt § 18 Absatz 5 b.

§ 22 Schlussbestimmungen 

22.1 Zurückbehaltung:

Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben. 

22.2 Aufrechnung:

Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto 

einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder 

anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der 

Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.

22.3 Abtretung:

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder berechtigte Belange von Ihnen an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit

überwiegen.

22.4 Erfüllungsort, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind:

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der 

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

22.5 Gerichtsstand:

Wenn Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des 

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind dann auch 

berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen. 

22.6 Rechtswahl:

Wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt: Es gilt deutsches Recht.

Wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und die Vertragsbeziehung mit Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu Ihrem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch 

Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für Sie die (günstigeren) Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts. Sie genießen also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts.

22.7 Sprachwahl:

Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.

22.8 Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln:

Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine 

ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der 

unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. 

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen. 

Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.